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Sachkundenachweis nach Bundesländern

Sachkundenachweis nach Bundesländern

Sachkundenachweis für Hundehalter: Die Regelungen je Bundesland

Der Sachkundenachweis ist eine Bescheinigung für Hundehalter, in dem er seine Kenntnisse über den Umgang mit dem Hund nachweist. In einigen Bundesländern ist ein Sachkundenachweis Voraussetzung für das Halten sogenannter 20/40-Hunde. In allen Bundesländern, außer Bremen, müssen Halter von „Listenhunden“ den Sachkundenachweis erbringen. Sachkundenachweise können sich in Inhalt, Umfang und anschließender Geltung unterscheiden. Wir bringen Licht in den Paragraphendschungel und stellen hier die Regelungen für den Sachkundenachweis geordnet nach Bundesland vor.

BADEN-WÜRTTEMBERG

Kein SKN/HF erforderlich für das generelle Halten von Hunden.

Regelung
Halter von „gefährlichen Hunden“ müssen unter anderem entsprechende „Sachkunde“ nachweisen, es gibt jedoch keinen standardisierten SKN/HF dafür. Verweis auf Prüfungen anderer Bundesländer oder „Hundeführerschein“. Für Anschaffung von Kampfhunden oder Haltung gefährlicher Hunde braucht es eine Erlaubnis der Polizeibehörde. Leinen- und Maulkorbzwang für auffällige Hunde wird ggf. verhängt.

Die Ortspolizei ist zuständig für Kontrolle.

Auszug aus der Verordnung:
Für mehr als sechs Monate alte Kampfhunde und für sonstige gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung gilt Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit.

Wer einen Kampfhund halten will, benötigt eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Eine solche kann nur unter engen Voraussetzungen erteilt werden: Der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes nachweisen, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde dürfen keine Bedenken bestehen und von dem Hund dürfen keine Gefahren für Dritte ausgehen. So müssen auch Vorkehrungen gegen ein Entlaufen des Hundes getroffen sein. Außerdem darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Kampfhund gekennzeichnet ist, beispielsweise durch eine vom Tierarzt vorgenommene Tätowierung, und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Der Kampfhunde-Halter muss diese Erlaubnis stets mit sich führen.

Nicht erlaubnispflichtig ist die Haltung von Jungtieren bis zu sechs Monaten, da diese noch nicht gefährlich sind und einem Verhaltenstest sinnvoll nicht unterzogen werden können. Dennoch sind die Besitzer verpflichtet, die Tiere sicher zu halten und zu führen und der Ortspolizeibehörde beispielsweise den Verkauf eines Welpen zu melden.


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BAYERN

Regelung
Es gibt keinen SKN-Pflicht oder andere verpflichtende Prüfungen in Bayern. Der Wesenstest gilt ggf. als eine Form des Sachkundenachweises. Die Haltung von „Listenhunden“ erfordert einen solchen. Der Wesenstest wird von offiziellen Sachverständigen durchgeführt, z.B. Hundetrainern und Tierärzten. Ein momentan noch freiwilliger „Hundeführerschein“ wurde von Experten u.A. der Bayerischen Landestierärztekammer erarbeitet. Er wird nur von spezialisierten Tierärzten durchgeführt.

Auszug aus der Verordnung:
In der Bayerischen Kampfhundeverordnung werden zwei Gruppen von Hunden unterschieden:

In der Kategorie 1 (§1 Abs. 1 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) sind die Rassen aufgeführt, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unwiderlegbar unterstellt werden. 

Die Kategorie 2 (§1 Abs. 2 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) enthält die Rassen, denen diese Eigenschaften widerlegbar unterstellt werden. Das bedeutet, dem Halter ist die Möglichkeit eröffnet, der Gemeinde mittels eines Gutachtens von einem Sachverständigen glaubhaft zu machen, dass sein Hund die unterstellten Eigenschaften nicht besitzt. Er erhält dann ein sogenanntes Negativzeugnis, welches von der Erlaubnispflicht zum Halten und vom Zuchtverbot befreit. Das Negativzeugnis kann allerdings mit Auflagen verbunden werden.

Im § 1 Absatz 3 der Verordnung ist festgelegt, dass ein Hund auch aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit zum Kampfhund werden kann. Er muss also bewusst und gezielt “scharf gemacht” worden sein – Hunde die im Hundesport (Schutzdienst) gearbeitet werden oder die sich aus sonstigen Gründen (Deprivationsdefekte, physiologische Erkrankungen usw.) aggressiv zeigen, sind hier nicht erfasst.
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BERLIN

Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin
Information: www.berlin.de

Regelung
Für alle Hunde gilt Leinenpflicht, die ein freiwilliger „Hundeführerschein“ jedoch aufheben kann. Für das Halten „gefährlicher Hunde“ muss jedoch u.a. eine Sachkundenbescheinigung vorliegen, die bei der zuständigen Behörde/Landesbehörde erbracht werden muss. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil (Fragebogen zu Haltung, Pflege, Recht, etc.) und einem praktischen Teil.
Den praktischen Teil müssen Hund und Halter gemeinsam absolvieren.

Auszug aus der Verordnung:
§7 Sachkunde
(1) Sachkundig im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten oder zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht.
(2) Der Nachweis der Sachkunde kann auf Grund einer Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde oder bei einem von der obersten Landesbehörde benannten Sachverständigen erbracht werden. Über die nachgewiesene Sachkunde erteilt die zuständige Behörde eine Sachkundebescheinigung. Eine in einem anderen Bundesland erworbene gleichwertige Sachkundebescheinigung oder eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes- oder Landesbehörden wird von der zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt.

§5 Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für bestimmte gefährliche Hunde

(1) Wer einen gefährlichen Hund nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen Behörde ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde),

  1. einen Nachweis seiner Sachkunde und
  2. einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist,

beizubringen. Sofern der Hund zu diesem Zeitpunkt noch nicht 15 Monate alt ist, hat der Halter den Nachweis nach Nummer 3 innerhalb von acht Wochen nach Erreichen dieses Alters zu erbringen.
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BRANDENBURG:

Hundehalterverordung
Informationen u.a. beim Ministerium des Inneren
https://www.mi.brandenburg.de/cms/detail.php?id=35848

Regelung:
Nur Halter gefährlicher Hunde müssen einen Sachkundenachweis in Form eines Wesenstest bzw. eines Gutachtens erbringen. Dieses Gutachten erstellten offizielle Sachverständige.

Auszug aus der Verordnung:
§ 11 Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 2 besitzt eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Der schriftliche Nachweis der erforderlichen Sachkunde ist auf Grund einer Sachkundeprüfung gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde zu erbringen. Eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes- oder Landesbehörden gilt als Nachweis der erforderlichen Sachkunde.

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BREMEN:


Regelung:
Die Ortspolizeibehörde kann allgemein von einem Hundebesitzer die Vorlage eines Nachweises verlangen, wenn der Verdacht besteht, dass dieser nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder der Hund auffällig geworden ist. Als Sachkunde wird definiert: Kenntnisse und Fähigkeiten zur Haltung und zum Umgang mit Hunden. Für alle Fragen zum Thema Landeshundegesetz sind die Ortspolizeibehörden Ansprechpartner. Momentan wird die Regelung überarbeitet, die Angleichung an Niedersachsen ist offensichtlich geplant.

Auszug aus der Verordnung:
Durch die Einführung eines Sachkundenachweises bei Haltern, deren Hund auffällig geworden ist oder die wiederholt gegen Haltungsvorschriften verstoßen haben, ist der Ortspolizeibehörde ein zusätzliches Instrument zur Verhinderung von Gefahren für andere und die Betroffenen selbst an die Hand gegeben worden. Für den Sachkundenachweis ist eine Prüfung erforderlich, die einen Lehrgang oder eine Ausbildung voraussetzt.“

 

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HAMBURG

Regelung
Halter „gefährlicher“ Hunde, also Listenhunde oder auffällig gewordener Tiere, müssen einen Nachweis über ihre Sachkunde erbringen und zwar in Form eines Besuches einer dafür offiziell anerkannten Hundeschule. Im Anschluß daran trifft der Amtsveterinär die Entscheidung darüber, ob der Hundehalter das erforderliche Wissen besitzt.
Es gibt außerdem eine Möglichkeit, Hunde allgemein durch eine Prüfung/Hundeführerschein von der generellen Anleinpflicht zu befreien.

Auszug aus der Verordnung:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, das Halten und Führen von Hunden in der Freien und Hansestadt Hamburg
zu regeln, insbesondere, Gefahren vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von
Hunden verbunden sind.

§ 4 Gehorsamsprüfung
(1) Gehorsamsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Prüfung, die nach festgelegten Prüfungsstandards
von einer bestimmten Person mit einem bestimmten Hund bei von der zuständigen Behörde
anerkannten sachverständigen Personen oder Einrichtungen abgelegt wird. In der Prüfung hat die Person
nachzuweisen, dass sie den Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von
ihm voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen
ausgehen.
(2) Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bescheinigung der
Prüferin oder des Prüfers über die erfolgreich abgelegte Gehorsamsprüfung. Sie gilt nur jeweils für einen
bestimmten Hund und die Person, die mit diesem Hund die Gehorsamsprüfung abgelegt hat.

§ 9 Befreiung von der Anleinpflicht
(1) Wer durch Vorlage einer Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung (§ 4 Absatz 2) nachweist,
dass er einen bestimmten Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von
diesem voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen
ausgehen, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde für diesen Hund von der Anleinpflicht nach § 8
Absatz 1 befreit.

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HESSEN

Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)

Regelung:

Halter „gefährlicher“ Hunde (entweder laut Rasseliste oder auffällig gewordener Tiere) müssen einen Sachkundenachweis bzw. eine Wesensprüfung des Hundes erbringen. In einer Prüfung wird bewertet, ob sie den Hund unter Kontrolle haben und er sich unauffällig verhält. Ob bzw. wo sich die Hundebesitzer auf diese Sachkundeprüfung vorbereiten ist nicht vorgeschrieben. Zweck ist, den Hundehalter in die Lage zu versetzen, auf Alltagssituationen mit dem Hund so zu reagieren, dass Gefahren aller Art vermieden werden.

Auszug aus der Verordnung:
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist nach § 3 Abs. 1 HundeVO u.a. dass die Halterin/der Halter die Sachkunde sowie eine positive Wesensprüfung für den jeweiligen Hund nachweist.
Das Dezernat I 18 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung – wurde nach § 100 Abs. 4 HSOG, §§ 6, 7 HundeVO von der Landesregierung bestimmt, im Benehmen mit dem Verband für das Deutschen Hundewesen e.v. und der Landestierärztekammer Hessen Standards für die Durchführung der Sachkunde- und Wesensprüfungen sowie für die Qualifikation der sachverständigen Personen oder Stellen festzulegen und die sachverständigen Personen oder Stellen zu benennen. Diese Standards – Stand 01. Dezember 2010 – sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Die Liste der sachverständigen Personen oder Stellen wird im Dezernat I 18 geführt. Das Aufnahmeverfahren ist unter Abschnitt C geregelt. Dort ist auch die Qualifikation festgelegt.

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MECKLENBURG VORPOMMERN

Verordnung über das Führen und Halten von Hunden

(Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) vom 4. Juli 2000

Regelung:
Nur Halter „gefährlicher“ Hunde, also Listenhunde oder auffällig gewordener Tiere müssen ihre „Sachkunde“ unter Beweis stellen. Es gibt dazu einen Prüfungsausschuss, dem immer auch ein spezialisierter Tiermediziner angehören sollte, der mittels einer praktischen und theoretischen Prüfung die Kenntnisse des Hundehalters und seinen Umgang mit dem Tier in Augenschein nimmt.

Befugt zur Abnahme/Zuständig

vorzugsweise veterinärwissenschaftlich ausgebildete Bedienstete

Auszug aus der Verordnung:
§ 5* Sachkundenachweis

(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 hat erbracht, wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden oder eine gleichwertige Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen absolviert hat.(2) Zuständige Behörde ist die Kreisordnungsbehörde. Sie bildet für die Abnahme der Sachkundeprüfung einen Prüfungsausschuss. (3) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für den Ausschussvorsitz kommen vorzugsweise veterinärwissenschaftlich ausgebildete Bedienstete der Kreisordnungsbehörden in Betracht. Es darf nur einer der Beisitzer im Bereich der Hundezucht tätig sein. (4) Bei der Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
1. das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
2. das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
3. die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.

(5) Die sonstigen Einzelheiten des Sachkundenachweises regelt das Innenministerium durchVerwaltungsvorschrift.

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NIEDERSACHSEN

Regelung:
Alle Hundehalter, außer denen die nachweisen können, bereits langjährige Hunde-Erfahrung (seit 2003) zu haben. Eine Theorieprüfung muss noch vor der Anschaffung eines Hundes absolviert werden, der praktische Teil des Sachkundenachweises innerhalb eines Jahres nach Erwerb des Hundes,

Auszug aus der Verordnung:
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) *)

§ 1
Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich

(1) Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für das Halten von Hunden in Niedersachsen durch Hundehalterinnen und Hundehalter, die

  1. in Niedersachsen mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sind,
  2. sich länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen aufhalten, wobei unwesentliche Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben, oder
  3. den Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben und der Hund sich dort aufhält,

sowie für das Führen von Hunden in Niedersachsen.

§ 2
Allgemeine Pflichten

Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

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NORDRHEIN-WESTFALEN

Regelung:
Geprüft werden: Halter „gefährlicher“ Hunde, darüberhinaus gilt die 20/40 Regelung für Hunde über 20 kg bzw. über 40 cm Schulterhöhe. Ein Nachweis der Sachkunde muss vom Hundehalter entweder in einem „Fachgespräch“ mit einem Amtstierarzt und u.U. eines weiteren Experten erbracht werden oder mittels einer theoretischen Sachkundeprüfung. Inhalte sind vor allem Verhalten, Haltung, Erziehung sowie das Erkennen typischer Gefahrensituationen.

Auszug aus der Verordnung:
§3 Voraussetzungen für das Halten von Hunden nach §1 Abs.1 Satz 1


(1) Hunde, die unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 fallen, dürfen nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten sind der zuständigen Behörde für jeden gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung einer Tierarztekammer des Landes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen. 
(2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten 
Personen, die seit mehr als 3 Jahren Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 halten, sofern es dabei zu keinen tierschulz- oder ordnungsbehördlich ; erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben, 
Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, . . 
Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen. 
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist vom Halter ein Führungszeugnis vorzulegen (Auszug aus dem Bundeszentralregister). 
(4) Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nur angeleint geführt werden. 
(5) Für Hunde im Sinne dieser Verordnung muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. 
(6) Jeder Hund im Sinne dieser Verordnung ist dauerhaft auf Kosten des Halters per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe. Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist der zuständigen Behörde vom Halter mitzuteilen.

 

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RHEINLAND-PFALZ

Regelung:
Es gibt keine Pflicht für Hundehalter, einen Test zu absolvieren. Allerdings wird ein freiwilliger Hundeführerschein angeboten. Halter „gefährlicher“ Hunde, also Listenhunde oder auffällig gewordener Tiere brauchen einen Sachkundenachweis. Er besteht aus einem praktischen (Hund und Halter werden gemeinsam geprüft, Hauptaugenmerk liegt auf Leinenführigkeit) und einem theoretischen Teil (Fragebogen). Die Landestierärztekammer benennt Sachverständige, bei denen die Prüfung abgelegt werden kann. Eine Anmeldung dazu ist erforderlich.

Auszug aus der Verordnung:
§ 1 Gefährliche Hunde

(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
(2) Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.

§ 3 Haltung gefährlicher Hunde

(1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 
1. ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,
2. die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet (…)
(Quelle: https://www.hundehaftpflicht-info.de/rheinland-pfalz.htm)
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SAARLAND

Hundehalterverordung
Information: Die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales

Regelung:
Zur Haltung „gefährlicher Hunde“ bedarf es eines behördlich anerkannte Lehrgangs. Dieser gilt als Sachkundenachweis, aber nur in Bezug auf den jeweiligen Hund, mit dem die Schulung absolviert wurde. Dem Besitzer wird also keine generelle Sachkunde bescheinigt.

Auszug aus der Verordnung:
§4   HundeVO
Sachkundenachweis
(1) Der Nachweis über die erforderliche Sachkunde wird durch erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang erbracht, dessen Kosten die Halterin oder der Halter zu tragen hat.
 Die Halterin oder der Halter hat insbesondere ausreichende Kenntnisse über:

  1. das Wesen und die Verhaltensweisen des Hundes
  2. das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden,
  3. die wichtigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der Ausbildung und dem Halten von Hunden nachzuweisen.

Die zuständige Behörde benennt hierzu zugelassene Sachverständige. Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die hierzu notwendigen Verwaltungsvorschriften.

(2) Die Sachkundebescheinigung gilt für die Hundehalterin oder den Hundehalter jeweils nur in Verbindung mit dem gefährlichen Hund, für den die Sachkunde nachgewiesen wurde.

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SACHSEN

Regelung:
Halter gefährlicher Hunde müssen ihre Sachkunde unter Beweis stellen. Diese bescheinigen offiziell anerkannte Experten, in der Regel mittels einer theoretischen sowie einer praktischen Prüfung. Auch ehrenamtliche oder berufliche Tätigkeit mit Hunden gilt als ausreichender Nachweis.

Auszug aus der Verordnung:
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG, Sachsen) 
 

§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.

§ 8 Sachkunde

Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Haltung und Umgang mit der betreffenden Tierart. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über die natürlichen Bedürfnisse und das Verhalten von Hunden und der vorausschauende und einfühlsame Umgang mit dem Individuum. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.
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SACHSEN-ANHALT

Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren
Information: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt, Landesverwaltungsamtes
https://www.vdh-lv-sachsen-anhalt.de/hundehalter/hundegesetz.html
Regelung:
Es wird zwischen Hunden, deren Gefährlichkeit aufgrund ihrer Rasse vermutet wird und denen, die rasseunabhängig aufgrund ihres Verhaltens auffällig wurden, unterschieden. Die Gefährlichkeit wird im Einzelfall geprüft. Hunde, die zu den „gefährlichen Rassen“ gehören, müssen zum Wesenstest. Dieser muss ggf. bei einem Halterwechsel wiederholt werden. Der Hundehalter selbst muss einen Sachkundenachweis bestehen. Der theoretische Teil obliegt dem Landesverwaltungsamt. Den praktische Teil (mit Hund) übernehmen vom Landesverwaltungsamt berechtigte Sachverständige (z.B. Hundetrainer).

Auszug aus der Verordnung:
(1) Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde erfolgt durch das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung. Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium regelt abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 die Zuständigkeit für die Abnahme der Sachkundeprüfung durch Rechtsverordnung.

(2) Die Sachkundeprüfung erstreckt sich insbesondere auf den Nachweis der für die gefahrlose Haltung von Hunden erforderlichen Kenntnisse über das Sozialverhalten und die rassespezifischen Eigenschaften von Hunden, auf Fragen der Haltung, Ernährung und Pflege von Hunden, das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden, der Erziehung und Ausbildung von Hunden und der Rechtsvorschriften im Umgang mit Hunden. Die nähere Ausgestaltung der Sachkundeprüfung regelt das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

• Einsetzen des Transponders etwa 40€ (nach Gebührenordnung für Tierärzte- GOT)
• Rassebestimmung durch Behörde etwa 25 bis 50€ (nach Allgemeiner Gebührenordnung- AllGO LSA)
• Gefährlichkeit eines Hundes feststellen etwa 50 bis 200€ (nach AllGO LSA)
• Abschließen einer Haftpflichtversicherung etwa 70€ (je nach Versicherungsanbieter)
• Sachkundeprüfung 119€ (nach AllGO LSA)
• Durchführung des Wesenstests 350 bis 450€

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SCHLESWIG-HOLSTEIN

Regelung:
Halter als „gefährlich“ eingestufter Hunde müssen eine Sachkundebescheinigung besitzen. Sie können diese mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem geeigneten Kurs plus Prüfung erlangen. Die Kurse werden auch als „Hundeführerschein“ bezeichnet. Entsprechende Kurse bieten Tierärzte an sowie der VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen)
und der BHV (Berufsverband der Hundeerzieher e. V).


Auszug aus der Verordnung:

Zu § 8 (Sachkunde)

Sachkundig ist, wer ausreichende theoretische Kenntnisse über

a) das Sozialverhalten und die Ausdrucksformen des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau und Körpersprache),

b) das Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,

c) die Erziehung und Ausbildung des Hundes sowie

d) Rechtsvorschriften zum Umgang mit Hunden

hat sowie die Fähigkeit besitzt, diese beim Halten und Führen des Hundes zur Abwehr von Gefahren anzuwenden. Sofern der Hundehalter nicht offensichtlich sachkundig ist, sollte die Vorlage einer Sachkundebescheinigung verlangt werden. Als solche kann zumindest der Hundeführerschein

– der Tierärztekammer Schleswig-Holstein,

– des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) oder

– des Berufsverbandes der Hundeerzieher und Verhaltensberater (BHV)

anerkannt werden. Die jeweiligen Kurse und Prüfungen dürfen nur von speziell geschulten Personen durchgeführt werden. Diese sind als sachverständig und geeignet im Sinne des § 8 Abs. 2 anzusehen.
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THÜRINGEN

Thüringer Gefahren-Hundeverordnung – ThürGefHuVO
Information: www.thueringen.de

Regelung:
Halter als gefährlich betrachteter Hunde müssen ihre „Sachkunde“ in einem Test nachweisen. Im theoretischen Teil gilt es rund 40 Fragen zu beantworten, im praktischen Teil werden Gehorsam des Hundes und das Verhalten von Hund und Halter in der Öffentlichkeit bewertet. Erteilen dürfen den Sachkundenachweis offiziell ernannte Experten wie z.B. Hundetrainer.

Auszug aus der Verordnung:
§4 Sachkunde
Die zuständige Behörde hat sich vom Vorliegen der erforderlichen Sachkunde zu überzeugen. Der Nachweis der Sachkunde erfolgt durch das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung. Die Behörde soll sich dabei der Hilfe Dritter bedienen. Bei den Personen nach Satz 3 soll es sich um sachkundige Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 handeln. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt das Thüringer Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz auf Antrag fest. Das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt soll beteiligt werden. Die Verfahrensweise bei der Durchführung der Sachkundeprüfung wird in einer gesonderten Verwaltungsvorschrift festgelegt.

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